

Fragen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege beantwortet unsere Verwaltungsmitarbeiterin
Frau Petra Steeger gern persönlich.
Telefon: 0551 998 89 11
Email: p.steeger@zentrum-fuer-aeltere-menschen.de
Die Bürozeiten von Frau Steeger sind von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
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Finanzierung / Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflege
Für Personen, bei denen vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dieser ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und wird bis zu einem Gesamtbetrag von 1.510,00 € im Jahr von den Pflegekassen gefördert. Vorraussetzung ist die Einstufung in eine Pflegestufe.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege in der häuslichen Umgebung gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Verhinderungspflege. Abweichend von den Voraussetzungen der Kurzzeitpflege ist die Tatsache, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben muss.
Patienten aller Pflegestufen (auch Pflegestufe G), die nur über eine geringe Rente verfügen, die für die Zuzahlung der Kosten nicht ausreicht, können beim zuständigen Sozialhilfeträger eine Teilkostenübernahme beantragen.







